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Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich / Allgemeines:

1.1 Für die Geschäftsverbindung mit unseren Kunden sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Sie gelten als vom Vertragspartner angenommen, sofern er nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Etwaige abweichende Einkaufsbedingungen des Vertrags-partners sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Mündliche Abreden sind beiderseitig nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
1.2 Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Aufträge, ohne dass sie nochmals ausdrücklich einbezogen werden müssten.
1.3 Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Vertrag ab Einführung der Änderungen.

§ 2 Rechtsgrundlagen

Art und Umfang aller Lieferungen und Leistungen werden durch nachfolgende Bedingungen und Definitionen geregelt:
2.1 Bedingungen dieses Vertrages
2.2 Definition der Liefer- und Leistungsumfänge der diesem Vertrag zugrundeliegenden Angebote des Auftragnehmers
2.3 Für Werkverträge: Die Bedingungen der VOB, Teil B
2.4 Übergebene Zeichnungen und / oder Pläne des Auftraggebers
2.5 Allgemeine angewandte technische Richtlinien und Fachnormen
2.6 Deutsches Recht
2.7 Bei Unstimmigkeiten gelten die Bedingungen und Definitionen in der vorstehenden Reihenfolge.

§ 3 Umfang und Ausführung der Lieferungen und Leistungen

3.1 Die Angebotsbindefrist beträgt 1 Monat ab Ausstellungsdatum – vorbehaltlich der Regelung in §5 und §6.
3.2 Der Auftraggeber ist an seine Bestellung 14 Tage gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die Annahme innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigen, die Lieferung ausführt oder mit der Leistung beginnt.
3.3 Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften und aus Garantien für die Beschaffenheit können nur geltend gemacht werden, wenn die zugesicherten Eigenschaften oder Garantiezusagen schriftlich von uns bestätigt worden sind.
3.4 Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist.
3.5 Die zum Angebot des Auftragsnehmers gehörenden Unterlagen, wie z.B. Muster, Abbildungen, Zeichnungen sowie Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend. Änderungen, insbesondere hinsichtlich Konstruktion und Material, behält der Auftragnehmer sich vor, soweit der Vertragsgegenstand und dessen Funktion nicht wesentlich geändert wird und dem Auftraggeber dies bei Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu¬mutbar ist. Handels- und geschäftsverkehrsüblich zulässige oder technische unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit, technischer Ausstattung und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge.
3.6 Mängelrügen und Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art halten die Verpflichtung zur Zahlung nicht auf. Eine Haftung für Schäden aufgrund der Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften bei der Verarbeitung unserer Produkte besteht nur im Rahmen unserer Haftpflichtversicherung.
3.7 Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Verpflichtungen uns jederzeit der Hilfe Dritter zu bedienen bzw. in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teillieferungen oder -leistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Subunternehmer zu vergeben.

§ 4 Störungen bei der Leistungserbringung

4.1 Soweit eine Ursache, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann der Auftragnehmer eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer auch die Vergütung seines Mehraufwandes verlangen.
4.2 Falls wir selbst in Verzug im Sinne des Gesetzes geraten, muss uns der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen.
4.3 Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandfertig gemeldet wurde. Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfristen / Lieferterminen / Leistungserbringungsfristen sind ausgeschlossen.
4.4 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, welche die Lieferzeit / Leistungserbringungszeit beeinflussen können, verlängert sich die Frist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.
4.5 Wird der Versand oder die Installation auf Wunsch des Bestellers verzögert oder nicht rechtzeitig abgerufen, so lagern die zur Leistungserbringung notwendigen Gegenstände auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Falls eine Unterbringung bei uns möglich ist, wird Lagergeld in Höhe der entstandenen Kosten oder Verluste, mindestens jedoch 1 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat vom Tag der Versand- oder Installationsbereitschaft an, pauschal berechnet. Der Nachweis höherer bzw. niedriger Lagerkosten bleibt unberührt. Wir sind auch berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die o.a. Gegenstände zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

§ 5 Preisbasis / Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung

5.1 Preisbasis
Alle Lieferungen erfolgen ab Lager des Auftragnehmers.
Alle Leistungen verstehen sich inklusive evtl. erforderlicher An- und Abfahrten, soweit nichts anderes im Angebot ausgewiesen wurde. Für Installationsarbeiten wird unterstellt, dass alle Verlegesysteme frei und zugänglich sind. Alle Preise für Werk-, Werklieferungs- und sonstige Leistungen werden projektbezogen auf den gesamten Liefer- und Leistungsumfang kalkuliert. Sollte sich der Liefer- und Leistungsumfang deutlich reduzieren, so können sich Erhöhungen der Einzelpreise ergeben. Eine rückwirkende Preiserhöhung betreffend bereits erbrachter Leistun¬gen ist ausgeschlossen.
5.2 Für Liefer- und Werklieferverträge gelten folgende Zahlungsbedingungen:
30 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung
60 % der Auftragssumme nach Baufortschritt
10 % der Auftragssumme nach erfolgter Inbetriebnahme
Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar.
5.3 Dienstleistungsverträge werden auf der Basis eines monatlich im voraus zu entrichtenden Dienstleistungsentgeltes abgerechnet. Mit Beginn des Dienstleistungsvertrages erhält der Auftraggeber die erste Jahresrechnung, die in 12 gleichen Teilen, mittels Dauerauftrag an den Auftragnehmer zu entrichten ist. Jeweils zu Beginn eines jeden Vertragsjahres erhält der Auftraggeber eine neue Jahresrechnung.
Das Dienstleistungsentgelt kann erstmalig nach Ablauf der ersten 24 Monate der Vertragslaufzeit und dann jährlich in Höhe und ab Geltung der tariflichen Lohnkostensteigerung des Auftragnehmers angepasst werden. Die Lohnkosten des Auftragnehmers basieren auf den Tarifverträgen zwischen den Bezirksleitungen der Industriegewerkschaft Metall und den entsprechenden Arbeitgeber-Landesverbänden. Maßgeblich ist jeweils der Tarifvertrag, der am Sitz des Auftraggebers gilt. Als Beleg für die Lohnkostensteigerung übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Kopie der entsprechenden Tarifvereinbarung. Erweiterungen des Servicegegenstandes führen automatisch zu einer angemessenen Anpassung des Dienstleistungsentgeltes.
5.4 Der Auftraggeber ist – unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistungen zu verweigern – nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die vom Auftragnehmer unbestritten sind.
5.5 Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung, bei Nichteinleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind, werden unsere sämtlichen Forderungen – auch im Falle der Stundung – sofort fällig. Außerdem ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare Vor¬auszahlung auszuführen, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen entsprechend der gesetzlichen Regelung in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszins nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz (DÜG), bei Nachweis eines höheren Satzes der von uns an unserer Bank zu entrichtenden Sollzinsen, diesen Zinssatz zu berechnen.
5.6 Wir sind jederzeit, auch nach Abschluss des Vertrages, berechtigt, zur Sicherung unserer Forderungen, auch der noch nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Vorausleistungen unsererseits hiervon abhängig zu machen. Das gilt insbesondere, wenn Zweifel an der Bonität des Käufers, Unterdeckung oder Liquiditätslücken usw. auftreten oder sich das ursprüngliche Kreditvolumen erhöht.

§ 6 Währungsanpassung

6.1 Der Einkauf der IT-Hardware erfolgt auf der Währungsbasis US-Dollar. Der US-Dollar-Wechselkurs unterliegt starken Schwankungen. Aus diesem Grund behält sich der Auftragnehmer vor, die Angebotspreise zum Zeitpunkt der Rechnungslegung anzupassen. Möchte der Auftraggeber evtl. Kursverschlechterungen ver¬meiden, so können Auftraggeber und Auftragnehmer verein¬baren, dass der Auftrag¬nehmer die notwendigen Kompo¬nenten am Tage der Auftragserteilung bei seinem Lieferanten bestellt. In diesem Fall kann eine spätere Wäh¬rungsan-passung entfallen, denn der Auftragnehmer wird nach Durchführung der Wareneingangsprüfung, der Funktionstests und evtl. Vorkonfigu-rationsarbeiten diese Komponenten unmittelbar und unabhängig vom Terminplan des Gesamtprojektes an den Auftraggeber ausliefern und abrechnen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung unserer Gesamtforderung aus der Geschäftsverbin-dung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferung bezahlt ist, da das Vorbehaltseigen-tum als Sicherung für unsere Saldoforderungen dient. Der Kunde tritt mit Abschluss des Kaufvertrages zwischen ihm und uns die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forde¬rungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an uns ab. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherung die¬nenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände unsere Gesamtforderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Die Ausübung des Eigentums¬vorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

§ 8 Haftung des Auftragnehmers für Schutzrechtsverletzungen

8.1 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass seine Leistungen im Bereich der Europäischen Gemeinschaft frei von Schutzrechten Dritter sind, und stellt den Auftraggeber von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei. 8.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine Leis¬tung seine Rechte verletzten würde, benachrichtigt der Auftraggeber un-verzüglich den Auftragnehmer. Er überlässt es diesem – und für diesen ggf. dessen Vorlieferanten – soweit wie zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf dessen Kosten abzuwehren. 8.3 Werden durch eine Leistung Rechte Dritter verletzt, wird der Auftragnehmer nach eigener Wahl und auf eigene Kosten - dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder - die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder - die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen. Schadenersatzansprüche bleiben bei Verschulden des Auftragnehmers – im Rahmen von § 9 – unberührt. 8.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Rege¬lungen dem Auftraggeber die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihm gegenüber schutzrecht¬liche Ansprüche geltend gemacht werden.

§ 9 Haftung des Auftragnehmers auf Schadenersatz

9.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden und für Schäden, welche aufgrund Fehlens von Eigenschaften auftreten, für deren Vorhandensein der Auf-tragnehmer eine entsprechende Garantie (“zugesicherte Eigenschaften”) übernommen hat. Eine Haftung für Verzögerungsschäden ist ausge-schlossen. 9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Auftragnehmer eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Für einen einzelnen Schadens¬fall ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt, jedoch nicht auf weniger als auf € 50.000,--. Bei laufend zu zahlender Pauschalen ist die Haftung auf die in dem Jahr zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entstand. Der Auf-traggeber kann bei Vertragsabschluss eine wei¬ter¬gehende Haftung gegen gesonderte Vergütung verlangen. Die maximale Haftung des Auftrag-nehmers ist in Höhe und Umfang begrenzt durch den Versicherungs-schutz des Auftragnehmers, der Personen, Sach- und sonstige Schäden in Höhe von 1 Mio. Euro je Schadenfall abdeckt. Wir haften nicht für Fol-geschäden. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt. 9.3 Bei Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Auf-traggeber ihm obliegende Pflichten zur Durchführung der Datensicherung ordnungsgemäß erfüllt hat. 9.4 Der Ausschluss der Haftung gilt in gleichem Umfang für die einfachen Erfüllungsgehilfen (nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte) sowie Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. 9.5 Vertragliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren in einem Jahr ab An¬spruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjäh¬rungsfristen bestehen. 9.6 Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Gleiches gilt für schuldhaft verursachte Körperschäden.

§ 10 Nutzungsrechte

10.1 Soweit Software zum Lieferumfang gehört, überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das nicht ausschließliche und unwiderrufliche Nut-zungsrecht an der Software. 10.2 Der Auftraggeber darf diese Software nur im Rahmen des Vertrages nutzen, dies gilt insbesondere für die Vervielfältigung. 10.3 Werden wir aufgrund eines Verstoßes des Auftraggebers gegen Urheberrechte und/oder gegen gewerbliche Schutzrechte im Zusammenhang mit der gelieferten Software in Anspruch genommen, so hat uns der Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 11 Schweigepflicht des Auftragnehmers / Datenschutz

11.1 Der Auftragsnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als ver¬traulich bezeichneten Informationen, die ihm im Zusammen¬hang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen. 11.2 Der Auftragnehmer verpflichtet alle von ihm zur Durchführung des Auftrages eingesetzten Personen auf die Einhaltung der vorstehenden Vorschrift. 11.3 Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftrags-abwicklung automatisiert verarbeiten.

§ 12 Gerichtsstand

12.1 Gerichtsstand gegenüber einem Vollkaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermö-gen ist der Sitz des Auftragnehmers.

§ 13 Sonstige Bestimmungen

13.1 Wird das Vertragsverhältnis beendet, bevor wir den Auftrag vollständig erfüllt haben, so sind die bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Liefe-rungen / Leistungen des Auftragnehmers im Rahmen der zwischen den Vertragsparteien geltenden Preisvereinbarung anteilig zu vergüten, wobei der Rechnungsbetrag entsprechend um den noch nicht erbrachten Teil von Lieferungen gekürzt wird. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung bleiben unberührt. 13.2 Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Auftragnehmer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % des vereinbarten Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn als Schadensersatz fordern. Der Auftragnehmer behält sich jedoch die Geltendmachung eines im Einzelfall höheren Schadens vor. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. 13.3 Dieser Vertrag oder einzelne aus ihm entstehende Rechte und Pflichten sind nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber auf einen Dritten übertragbar. Rechte und Pflichten des Auftragnehmers können auf andere übertragen werden. In diesem Fall gewährleistet der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten. 13.4 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 13.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

März Internetwork Services AG und
März Network Services GmbH
Januar 2005