Das März-Beraterteam hat die vom Bundesamt für Soziale Sicherung entworfene Schulung durchlaufen und dadurch die Berechtigung als zertifizierter IT-Dienstleister nach § 21 Absatz 5 Satz 1 KHSFV erhalten.
Damit führen wir seit Januar 2021 den Nachweis über die notwendige Eignung, Feststellungen zu treffen, ob informationstechnische Maßnahmen im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds, die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, 8 und 10 KHSFV und dem Krankenhausfinanzierungsgesetzes erfüllen.
Durch einen berechtigten IT-Dienstleister müssen im Rahmen des Antragsprozesses verschiedene Nachweise erbracht werden. Unter anderem darüber, dass das Projekt den Vorgaben der Förderrichtlinie entspricht. Dieser Nachweis kann sowohl bereits bei der Bedarfsanmeldung als auch erst zu einem späteren Zeitpunkt notwendig werden, sodass es für Krankenhäuser empfehlenswert ist, bereits von Beginn an einen berechtigten IT-Dienstleister mit einzubringen. Um das Projekt zu einem späteren Zeitpunkt gemäß den KHZF-Bestimmungen durchzuführen, bedarf es ebenfalls eines berechtigten IT-Dienstleisters.
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